Steueramt informiert
Grundsteuer 2025 – Hebesatzsatzung ab 2025 –
Verschiebung der Fälligkeit
Die Umsetzung der Grundsteuerreform stellt alle Verwaltungen vor eine enorme Aufgabe mit einem nicht unerheblichen Ausmaß.
Bislang konnten noch nicht alle Standarddatensätze verarbeitet werden. Für jedes Grundstück wurde durch die Finanzbehörde eine Neubewertung anhand der einzureichenden Erklärungen durch die Steuerpflichtigen vorgenommen. Außerdem beinhaltet die Grundsteuerreform eine Änderung hinsichtlich der Steuersubjekte, sodass nunmehr nicht mehr die Pächter eines Grundstückes steuerpflichtig sind, sondern eine Eigentümerbesteuerung vorzunehmen ist. Diese Faktoren führen zusätzlich zum neu festgesetzten Grundsteuermessbetrag zu Änderungen grundstücksbezogener Stammdaten. Zudem nehmen die Finanzbehörden vermehrt Korrekturen vor, die sich aus Einsprüchen und Einwendungen von Steuerpflichtigen ergeben. Für die Berechnung der aufkommensneutralen, neuen Hebesätze ist ein repräsentativer Verarbeitungsfortschritt nötig, der bislang nicht erreicht werden konnte.
Um eine falsche oder gar zu hohe Besteuerung zu vermeiden, wird die Berechnung der neuen Hebesätze der Grundsteuern A und B – vorbehaltlich des zustimmenden Beschlusses durch den Gemeinderat – abhängig vom endgültigen Abschluss der Verarbeitung der Meldungen durch die Finanzverwaltung verschoben.
Nach derzeitigem Bearbeitungsstand geht das Steueramt der Gemeinde Langenbernsdorf davon aus, dass eine endgültige Hebesatzsatzung voraussichtlich im ersten Quartal 2025 beschlossen werden kann, um sodann sämtliche Steuerbescheide mit Wirkung ab 01.01.2025 zu versenden. Dies bedeutet, dass sich die erste Fälligkeit der Grundsteuer 2025 in das zweite Quartal 2025 -voraussichtlich auf den 15.05.2025 – verschiebt.
Sollten Sie Ihrem Kreditinstitut zur Bezahlung der Grundsteuer einen Dauerauftrag erteilt haben, stornieren Sie diesen bitte. Sofern für Ihren Grundbesitz eine Grundsteuer für 2025 festzusetzen ist, wird in jedem Falle ein neuer Grundsteuerbescheid versandt, welcher die Grundlage für die Besteuerung und die Zahlungsverpflichtung bildet.
Haben Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, besteht Ihrerseits keinerlei Handlungsbedarf. Ein Lastschrifteinzug erfolgt erst wieder, nachdem ein neuer Steuerbescheid erlassen wurde.
Machat
Steueramt/Gemeindekasse